Das Strafgericht beurteilt erstinstanzlich Delikte des Strafgesetzbuches oder anderer eidgenössischer und baselstädtischer Nebenstrafgesetze auf Anklage der Staatsanwaltschaft hin. Das ordentliche Verfahren ist das erstinstanzliche Hauptverfahren.
Im Strafbefehlsverfahren urteilt das Strafgericht nach erfolgter Einsprache, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die Akten dem Gericht überweist.
Im abgekürzten Verfahren kann, vorab in grösseren Fällen, eine vereinfachte und beschleunigte Verfahrenserledigung erfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet insbesondere über die Anordnung bzw. die Verlängerung der Untersuchungshaft.